Nachbarschaftsverein Fuldatal e.V.                                                      

Satzung in der Fassung vom 27. September 1995

 

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

Der Verein führt die Bezeichnung Nachbarschaftsverein Fuldatal. Er hat seinen Sitz in Fuldatal.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben

1. Der Verein sieht seinen Auftrag darin, in Wahrnehmung christlicher Nächstenliebe und diakonischer Verantwortung, alten und hilfebedürftigen Menschen im Bereich von Fuldatal und Umgebung Hilfe und Förderung anzubieten und zur Verständigung zwischen den Generationen beizutragen.

2. Besondere Aufgabe des Vereins ist es, alten und hilfebedürftigen Menschen in ihren oft schweren Lebenslagen beizustehen. Dies geschieht durch:

  • Hausbesuche und Sprechstunden;
  • Beratung und Betreuung;
  • Vermittlung und Erbringung von Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung und bei den Aktivitäten des täglichen Lebens;
  • Kontakte zu verschiedenen Gruppen und Körperschaften im Bereich der Großgemeinde Fuldatal;
  • Unterstützung beim Umgang mit Behörden, Gerichten und Verbänden.

Ferner setzt es sich der Verein zum Ziel, alten Menschen Wohn- und Lebensmöglichkeiten zu erhalten und zu schaffen, damit sie in ihrem vertrauten Lebensbereich solange wie möglich bleiben können.
Zu diesen Zwecken will der Verein Mittel aufbringen und beschaffen, um Fachkräfte anstellen zu können.

3. Die Hilfe wird ohne Rücksicht auf Abstammung und Konfession gewährt.


§ 3 Zugehörigkeit zum Diakonischen Werk

1. Der Verein ist eine diakonische Einrichtung gemäß Diakoniegesetz der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 14. Mai 1975 und erstrebt die Mitgliedschaft beim Diakonischen Werk in Kurhessen-Waldeck und damit beim Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland.
2. Tarifwerk, Mitarbeitervertretungsrecht und Datenschutzrecht des Diakonischen Werkes werden angewandt (§ 7 der Satzung des Diakonischen Werkes in Kurhessen-Waldeck).

 

§ 4 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabeordnung von 1977. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Das Vereinsvermögen und alle Einnahmen des Vereins sind für die satzungsmäßigen Zwecke gebunden und dürfen nur für diesen Zweck verwandt werden. Wenn und solange es zur nachhaltigen Erfüllung der Vereinsaufgaben erforderlich ist, dürfen Einnahmen einer zweckgebundenen Rücklage zur Verfolgung der satzungsgemäßen Ziele zugeführt werden.

3. Kein Mitglied des Vereins bzw. seiner Organe darf Gewinnanteile erhalten. Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder auf sonstige Weise begünstigt werden. Als Begünstigung ist in diesem Sinne nicht anzusehen:
a) Vergütungen aus Arbeitsverträgen,
b) Erstattung von notwendigen Auslagen.

 

§ 5 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Zwecke des Vereins fördern wollen.

2. Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vereinsvorstand beantragt. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Die Austrittserklärung kann jederzeit erfolgen, die Mitgliedschaft erlischt jedoch zum Ende des Kalenderjahres. Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vereinsvorstand bis spätestens 30. November eines jeden Jahres und wird mit Ablauf des Kalenderjahres wirksam. Das Mitglied ist für den rechtzeitigen Zugang der Kündigung verantwortlich.

 

§ 6 Mittelbeschaffung

1. Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag, den die Mitgliederversammlung gemäß § 8 Absatz 2 festsetzt. Der Vorstand kann im Einzelfall den Beitrag senken oder erlassen.
2. Der Verein beschafft ferner Mittel durch Spenden oder sonstige Zuwendungen von an seinen Zielen interessierten Institutionen, Behörden, Unternehmen, Vereinen oder Einzelpersonen.

 

§ 7 Organe

Die Leitung des Vereins erfolgt durch die Mitgliederversammlung und durch den Vorstand.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird jährlich mindestens einmal und zwar innerhalb der ersten sechs Monate einberufen. Sie setzt die allgemeinen Grundzüge der Vereinstätigkeit fest. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden, bei seiner/ihrer Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden /der stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet.

2. Die Mitgliederversammlung

  • wählt die Mitglieder des Vorstandes,
  • nimmt den Jahresbericht entgegen,
  • wählt die Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen,
  • nimmt den Kassenbericht entgegen und erteilt Entlastung,
  • berät und beschließt über ordnungsgemäß gestellte Anträge,
  • beschließt über die Höhe des Mitgliedsbeitrages,
  • beschließt über den Ausschluss eines Mitgliedes aus wichtigem Grund,
  • beschließt über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende mindestens 14 Tage vor der Versammlung unter Angabe von Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Fuldatal. Die außerhalb der Gemeinde Fuldatal ansässigen Mitglieder werden schriftlich eingeladen.

4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interes­se des Vereins erfordert oder mindestens zehn Prozent der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangen.

5. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens acht Tage vorher bei dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden. Die Mitglieder­versammlung entscheidet darüber, ob diese Anträge noch auf die Tagesordnung ge­setzt werden oder ob darüber in einer weiteren Mitgliederversammlung beschlossen werden soll.

6. Abstimmungs- und wahlberechtigt sind alle Mitglieder; jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch ihr Vertretungsorgan vertreten. Eine Vertretung der Mitglieder ist nicht zulässig.

7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen ·Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

8. Die Beschlüsse über Änderungen der Satzung oder Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von Dreiviertel der erschienenen Mitglieder.

 

§ 9 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden, dem stellvertreten­ den Vorsitzenden/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer/der Schriftführerin, dem Kassierer/der Kassiererin und drei Beisitzern/Beisitzerinnen.

2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

3. Der Verein wird gemäß § 26 BGB durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende.

4. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während der Amtsdauer erfolgt die Ersatzwahl in der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung für den Rest der Wahlperiode.

5. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

 

§ 10 Der Beirat

Der Vorstand kann zur Unterstützung der Vereinsarbeit einen Beirat berufen. Die Mitglieder des Beirates sollen nach besten Kräften den Verein ideell und finanziell unterstützen.
Der Beirat wird von dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden bei Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, zusammengerufen.

 

§ 11 Geschäftsführung

1. Die Geschäfte des Vereins führt der Vorstand. Er unterbreitet der Mitgliederversammlung wichtige Vorlagen und Arbeitspapiere und erstellt den jährlichen Geschäfts- und Kassenbericht.

2. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden/der Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünfzig Prozent seiner Mitglieder anwesend sind.

3. Der Vorstand tritt, sooft es dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden erforderlich er­scheint oder die Belange des Vereins es erfordern, mindestens aber jährlich einmal oder auf begründetes schriftliches Verlangen von mindestens drei seiner Mitglieder, zusammen. Die Sitzungen werden von dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen und geleitet.

 

§ 12 Rechnungsprüfung

Die von der Mitgliederversammlung bestellten Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen prüfen die Rechnungen des Vereins und erstatten der Mitgliederversammlung dar­über Bericht. In seiner Rechnungs- und Wirtschaftsführung wird der Verein durch das Diakonische Werk beraten und in der Regel jährlich geprüft.

 

§ 13 Beurkundung von Beschlüssen

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes werden protokolla­risch niedergelegt und die Niederschriften von dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden oder dem stellv. Vorsitzenden/der stellv. Vorsitzenden bzw. Versammlungslei- er/Versammlungsleiterin und von dem Schriftführer/der Schriftführerin bzw. bei des­sen/bei deren Verhinderung durch einen von der Mitgliederversammlung zu benennen­den Protokollführer/Protokoll führerin unterzeichnet.

 

§ 14 Heimfallrecht

Bei Auflösung des Vereins oder wenn die Durchführung des Satzungszwecks unmög­lich geworden ist, fällt das Vermögen an die politische Gemeinde Fuldatal, die es im Sinne des § 2 dieser Satzung zur Förderung und Betreuung alter und hilfebedürftiger Menschen zu verwenden hat.

 

§ 15 Schlussbestimmung

Die Satzung tritt mit der Eintragung beim Amtsgericht Kassel in Kraft.

 

Fuldatal, den 27.Sept. 1995

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§ 5 Abs. 2 in der Fassung vom 20.06.2023

 

 

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