Nachbarschaftsverein Fuldatal e.V.
Paragraf 1
Der Nachbarschaftsverein Fuldatal e. V. (Körperschaft) mit Sitz in Fuldatal verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Altenhilfe, die Förderung des Wohlfahrtswesens sowie des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke. Der Verein muss nicht alle Zwecke gleichzeitig und in gleichem Umfang verfolgen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere dadurch, in Wahrnehmung christlicher Nächstenliebe und diakonischer Verantwortung, alten und hilfebedürftigen Menschen im Bereich von Fuldatal und Umgebung Hilfe und Förderung anzubieten und zur Verständigung zwischen den Generationen beizutragen.
Besondere Aufgabe des Vereins ist es, alten und hilfebedürftigen Menschen in ihren oft schweren Lebenslagen beizustehen. Dies geschieht durch:
- Hausbesuche und Sprechstunden;
- Beratung und Betreuung;
- Vermittlung und Erbringung von Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung und bei den Aktivitäten des täglichen Lebens;
- Kontakte zu verschiedenen Gruppen und Körperschaften im Bereich der Großgemeinde Fuldatal;
- Unterstützung beim Umgang mit Behörden, Gerichten und Verbänden.
Ferner setzt es sich der Verein zum Ziel, alten Menschen Wohn- und Lebensmöglichkeiten zu erhalten und zu schaffen, damit sie in ihrem vertrauten Lebensbereich solange wie möglich bleiben können.
Zu diesen Zwecken will der Verein Mittel aufbringen und beschaffen, um Fachkräfte anstellen zu können.
Die Hilfe wird ohne Rücksicht auf Abstammung und Konfession gewährt.
Paragraf 2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Paragraf 3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Paragraf 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Als Begünstigung ist in diesem Sinne nicht anzusehen:
a) Vergütungen aus Arbeitsverträgen,
b) Erstattung von notwendigen Auslagen.
Das Vermögen und alle Einnahmen des Vereins sind für die satzungsmäßigen Zwecke gebunden und dürfen nur für diesen Zweck verwandt werden.
Wenn und solange es zur nachhaltigen Erfüllung der Aufgaben des Vereins erforderlich ist, dürfen Einnahmen einer zweckgebundenen Rücklage zur Verfolgung der satzungsgemäßen Ziele zugeführt werden.
Paragraf 5
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Fuldatal, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Paragraf 6
Der Verein ist eine diakonische Einrichtung gemäß Diakoniegesetz der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und Mitglied der Diakonie Hessen – Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e.V.
Tarifwerk, Mitarbeitervertretungsrecht und Datenschutzrecht des Diakonischen Werkes werden angewandt.
Paragraf 7
Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Zwecke des Vereins fördern wollen.
Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vorstand des Vereins beantragt.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
Die Austrittserklärung kann jederzeit erfolgen, die Mitgliedschaft erlischt jedoch zum Ende des Kalenderjahres.
Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand des Vereins bis spätestens 30. November eines jeden Jahres und wird mit Ablauf des Kalenderjahres wirksam.
Das Mitglied ist für den rechtzeitigen Zugang der Kündigung verantwortlich.
Paragraf 8
Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag, den die Mitgliederversammlung gemäß § 10 Absatz 2 festsetzt. Der Vorstand kann im Einzelfall den Beitrag senken oder erlassen.
Der Verein beschafft ferner Mittel durch Spenden oder sonstige Zuwendungen von an ihren Zielen interessierten Institutionen, Behörden, Unternehmen, Vereinen oder Einzelpersonen.
Paragraf 9
Die Leitung des Vereins erfolgt durch die Mitgliederversammlung und durch den Vorstand.
Paragraf 10
1. Die Mitgliederversammlung wird jährlich mindestens einmal und zwar innerhalb der ersten sechs Monate einberufen. Sie setzt die allgemeinen Grundzüge der Tätigkeit des Vereins fest. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden, bei seiner/ihrer Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden /der stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet.
2. Die Mitgliederversammlung
- wählt die Mitglieder des Vorstandes,
- nimmt den Jahresbericht entgegen,
- wählt die Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen,
- nimmt den Kassenbericht entgegen und erteilt Entlastung,
- berät und beschließt über ordnungsgemäß gestellte Anträge,
- beschließt über die Höhe des Mitgliedsbeitrages,
- beschließt über den Ausschluss eines Mitgliedes aus wichtigem Grund,
- beschließt über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende mindestens 14 Tage vor der Versammlung unter Angabe von Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Fuldatal. Die außerhalb der Gemeinde Fuldatal ansässigen Mitglieder werden schriftlich eingeladen.
4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder mindestens zehn Prozent der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangen.
5. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens acht Tage vorher bei dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet darüber, ob diese Anträge noch auf die Tagesordnung gesetzt werden oder ob darüber in einer weiteren Mitgliederversammlung beschlossen werden soll.
Dies betrifft nicht Vorstandswechsel, Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins.
6. Abstimmungs- und wahlberechtigt sind alle Mitglieder; jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch ihr Vertretungsorgan vertreten. Eine Vertretung der Mitglieder ist nicht zulässig.
7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen ·Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
8. Die Beschlüsse über Änderungen der Satzung oder Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von Dreiviertel der erschienenen Mitglieder.
Paragraf 11
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden, dem stellvertreten den Vorsitzenden/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer/der Schriftführerin, dem Kassierer/der Kassiererin und drei Beisitzern/Beisitzerinnen.
2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
3. Der Verein wird gemäß § 26 BGB durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende.
4. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während der Amtsdauer erfolgt die Ersatzwahl in der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung für den Rest der Wahlperiode.
5. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Paragraf 12
Der Vorstand kann zur Unterstützung der Arbeit des Vereins einen Beirat berufen. Die Mitglieder des Beirates sollen nach besten Kräften den Verein ideell und finanziell unterstützen.
Der Beirat wird von dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden bei Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, zusammengerufen.
Paragraf 13
1. Die Geschäfte des Vereins führt der Vorstand. Er unterbreitet der Mitglieder-versammlung wichtige Vorlagen und Arbeitspapiere und erstellt den jährlichen Geschäfts- und Kassenbericht.
2. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden/der Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünfzig Prozent seiner Mitglieder anwesend sind.
3. Der Vorstand tritt, sooft es dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden erforderlich erscheint oder die Belange des Vereins es erfordern, mindestens aber jährlich einmal oder auf begründetes schriftliches Verlangen von mindestens drei seiner Mitglieder, zusammen. Die Sitzungen werden von dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen und geleitet.
Paragraf 14
Die von der Mitgliederversammlung bestellten Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen prüfen die Rechnungen des Vereins und erstatten der Mitgliederversammlung darüber Bericht. In seiner Rechnungs- und Wirtschaftsführung wird der Verein durch das Diakonische Werk beraten und in der Regel jährlich geprüft.
Paragraf 15
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes werden protokollarisch niedergelegt und die Niederschriften von dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden oder dem stellv. Vorsitzenden/der stellv. Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter/Versammlungsleiterin und von dem Schriftführer/der Schriftführerin bzw. bei dessen/bei deren Verhinderung durch einen von der Mitgliederversammlung zu benennenden Protokollführer /Protokoll-führerin unterzeichnet.
Paragraf 16
Die Satzung tritt mit der Eintragung beim Amtsgericht Kassel in Kraft.
Beschlussfassung (einstimmig) in der Mitgliederversammlung vom 15.05.2024.
Eingetragen am 27.05.2024 beim Amtsgericht Kassel, Vereinsregister, unter AZ VR 2540 Fall 7